Präambel
In der Überzeugung, dass das Problem sozialabträglichen Verhaltens in unserer Gesellschaft
erscheint es erforderlich, einen von möglichst vielen gesellschaftlichen Kräften getragen gemeinsamen Handlungsansatz zu initiieren, um die sich abzeichnenden Entwicklungen positiv beeinflussen
zu können.
Dazu wird es erforderlich sein, die häufig bestehenden Abschottungen zwischen einzelnen Institutionen, Behörden und anderen Gruppen, Projekten und Einrichtungen aufzuheben, Vorurteile und
Ressentiments abzubauen und auf Gesprächsbereitschaft, Kooperationswillen und Lösungsmöglichkeiten hinzuarbeiten.
Der Verein ,,Kriminalprävention Gießen“, der sich für den Bereich der Stadt und des Landkreises Gießen zum Ziel gesetzt hat, auf die Bedeutung und Notwendigkeit interdisziplinärer Kriminalprävention aufmerksam zu machen und für deren praktische Umsetzung einzutreten, gibt sich zu diesem Zweck die folgende Satzung:
§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 - Zwecke und Ziele des Vereins
1. Zwecke und Ziele des Vereins sind
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
§3 - Gemeinnützigkeit
§4 - Mitgliedschaft
1. Aktive Mitglieder des Vereins können sein
a. natürliche Personen
b. juristische Personen
c. nicht eingetragene Vereine.
2. Mitglieder haben, auch wenn sie durch mehrere Personen ihres gesetzlichen Vorstands vertreten werden, nur eine einheitliche Stimme.
3. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand und teilt seine Entscheidung dem/der Antragssteller/in mit. Gegen die Ablehnung steht dem/der Betroffenen die Anrufung des Vorstandes (§8) zu. Dieser entscheidet endgültig.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich; er muss spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden und beim Vorstand eingegangen sein. Das Mitglied kann bei Handlungen, die sich gegen die Interessen des Vereins richten oder gegen die Satzung verstoßen, ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes der geschäftsführende Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist die Anrufung des Vorstandes binnen Monatsfrist ab Kenntnis der begründeten Ausschließung zulässig. Dieser entscheidet endgültig. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beitragsrückständen bleibt davon unberührt.
5. Der Vorstand kann natürlichen und juristischen Personen sowie nicht eingetragenen Vereinen, die sich beispielhaft und richtungsweisend um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben bei Abstimmung kein Stimmrecht, sofern sie dem Verein nicht angehören.
6. Natürliche und juristische Personen und nicht eingetragene Vereine können dem Verein als fördernde Mitglieder, die ausschließlich die Vereinsziele ideell und /oder materiell unterstützen wollen, beitreten. Sie haben bei Abstimmungen kein Stimmrecht. Für die Aufnahme gilt Nr. 2 entsprechend.
§5 - Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere Zuwendungen
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodus die Mitgliederversammlung festsetzt.
Neben den Beiträgen finanziert sich der Verein aus Spenden und anderen Vermögenszuwendungen.
§6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
§7 - Die Mitgliederversammlung
§8 - Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der ersten und zweiten Schriftführer/in
d) dem/der ersten und zweiten Schatzmeister/in
e) den Besitzern/innen, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Der Vorstand legt auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Grundsätze der Arbeit des Vereins fest.
3. Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich einberufen mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann sich der Restgesamtvorstand aus den Vereinsmitgliedern durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Für die Protokollierung von Vorstandssitzungen gilt §7 Nr. 5 entsprechend.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind; darunter müssen mindestens eine/ein Vorsitzende/r und ein/eine Schatzmeister/in zugegen sein. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
§9 - Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der ersten Schriftführer/in
d) dem/ der ersten Schatzmeister/in
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Kassen- und Vermögensverwaltung. Vorstand im Sinne des §26 II BGB sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter mindestens einer/eine der Vorsitzenden.
§10 - Rechnungslegung
Die Rechnungslegung des Vereins wird für jedes Geschäftsjahr durch drei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Revisoren überprüft. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Zwei der Revisoren sind jeweils nach zwei Geschäftsjahren neu zu wählen.
§11 - Beirat
Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit zu seiner Beratung und Unterstützung einem Beirat berufen. Mitglieder des Beirates können keine anderen Ämter innerhalb des Vereins innehaben.
§12 - Satzungsänderung und Auflösung
Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist ein Beschluss durch drei Viertel der in der dazu beschließenden Versammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§13 - Auflösung und Vermögensübertragung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Landkreis Gießen und die Stadt Gießen. Der/die Empfänger/in hat das Vermögen den Vereinszielen nach § 2 entsprechend gemeinnützig zu verwenden.
§14 - Gemeinsame Bestimmung für alle Organe
Alle Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben. Die vorgenannte Satzung wurde in der Gründungsveranstaltung am 19. November 1992 errichtet. Es folgen die Unterschriften der dem Verein in der Gründungsversammlung beigetretenen Personen.